Der Händlerbund bereitet Online-Händler auf das VerpackG vor
Das Verpackungsgesetz: Leitfaden für Online-Händler
_"… _
Gelten die Vorschriften auch im Verhältnis B2B (Unternehmer zu Unternehmer)?
Die gesetzliche Beteiligungspflicht gilt für alle Verkaufsverpackungen, welche „typischerweise beim privaten Endverbraucher anfallen“ (§ 3 Nr. 8 VerpacKG).
Unter dem Begriff des „privaten Endverbrauchers“ sind aber nicht nur private Haushalte zu verstehen, sondern gemäß § 3 Nr. 11 VerpackG auch diesen nach der Art der dort typischerweise anfallenden Verpackungsabfälle vergleichbare Anfallstellen.
Vergleichbare Anfallstellen sind gemäß § 3 Nr. 11 S. 2 VerpackG insbesondere
Gaststätten,
Hotels,
Raststätten,
Kantinen,
Verwaltungen,
Kasernen,
Krankenhäuser,
Bildungseinrichtungen,
karitative Einrichtungen,
Niederlassungen von Freiberuflern,
… "
Quelle: it-recht-kanzlei.de
Dürfte nur für die Händler relevant sein die
- selber verpacken und
- private Endverwender beliefern.
Bei verwendung eines Distributors, z.B. ALKA, ist dieser der „erstmalige Inverkehrbringer“.
nach der o.g. Definition scheint mir das nicht richtig zu sein.
Ich bin kein Anwalt, aber meldepflichtig ist der erstmalige Inverkehrbringer. Wenn Sie über ALKA liefern lassen ist das ALKA, nicht Sie. Was sagen denn die Kollegen dort dazu?
bin auch kein Anwalt, aber …
auch dann wenn bspw mehrere Bestellungen bei Lieferanten zusammen gefasst werden, diese zu uns kommen und wir neu versenden?
Das meiste geht bei uns via Streckenlieferung. Aber nciht immer.
In diesem Fall wären Sie der Inverkehrbringer, das ist richtig. Deshalb schrieb ich ja weiter oben „wenn sie selber verpacken“.
Unabhängig davon: Ist von unserer Seite hierfür irgend eine Unterstützung notwendig?
denke nicht.
Wollte die anderen Kollegen nur darauf aufmerksam machen, daher auch im Forum „Allgemeines zum Onlinehandel“